04. Januar 2023

Willkommen im neuen Jahr!

Wir hoffen, Sie sind gesund in das neue Jahr gestartet! Alle Informationen rund um die Corona-Pandemie und die Regelungen im Fall einer Erkrankung haben wir auf dieser Seite aktualisiert. Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit und umsichtige Unterstützung bei der Vermeidung von Ansteckungen am Arbeitsplatz. Bleiben Sie gesund!

Allgemeine Informationen und Regelungen in alphabetischer Reihenfolge

Falls Sie Ihre Kinder wegen Covid-19 bedingter Schließungen von Schulen oder Kindertageseinrichtungen zu Hause betreuen müssen, gelten für Beschäftigte der Franckeschen Stiftungen folgende Freistellungsmöglichkeiten:

Die bisherigen Freistellungsmöglichkeiten sind zum 23.09.2022 ausgelaufen und wurden jetzt für die Zeit bis zum 07.03.2023 verlängert oder modifiziert. Nach einer Information der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur Sachsen-Anhalt gelten ab sofort bzw. weiterhin folgende Regelungen.

1. zusätzliche Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte  

Für das Jahr 2022/2023 besteht für gesetzlich Krankenversicherte, deren Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist weiterhin für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Anspruch besteht insgesamt für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch ist bis zum bis zum Ablauf des 07. März 2023 verlängert und besteht auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes

  • vorübergehend geschlossen werden oder
  • deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder
  • wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Die Antragstellung erfolgt über Ihre Krankenkasse. Die Krankenkassen haben dazu ein Antragsverfahren und entsprechende Antragsformulare entwickelt. Teilweise können diese auf der jeweiligen Webseite der Krankenkasse eingesehen bzw. heruntergeladen werden. In manchen Fällen geht das möglicherweise nur für angemeldete Benutzer. Bei Detailfragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Freistellung entsprechende Nachweise über die Berechtigung zur pandemiebedingten Inanspruchnahme der Kinderkrankentage vorlegen müssen.

Im Fall der Inanspruchnahme der Kinderkrankentage legen Sie bitte der Personalabteilung einen geeigneten Nachweis darüber vor.


2. tarifliche Freistellungsmöglichkeiten im Falle eines fehlenden Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Beschäftigte ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, können zusätzlich zu dem tariflichen Anspruch von vier Tagen bezahlter Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L, bis zu 20 weitere Arbeitstage, Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 40 weitere Arbeitstage, unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Bei mehreren Kindern besteht dieser pandemiebedingte zusätzliche Anspruch für nicht mehr als 44 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 91 Arbeitstage.

Dieser übertarifliche Anspruch wurde bis zum Ablauf des 07. März 2023 verlängert. Analog zur Inanspruchnahme der erhöhten Kinderkrankentage besteht der Anspruch auf Freistellung, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes

  • vorübergehend geschlossen werden oder
  • deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder
  • wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Für die Inanspruchnahme der Freistellung muss, wie bisher, ein geeigneter Nachweis über den jeweiligen Tatbestand vorgelegt werden und der / die Beschäftigte muss versichern, dass keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Wurde für einen Zeitraum für den ein Antrag auf bezahlte Freistellung gestellt wird bereits Erholungsurlab bewillig, dann kann der bewilligte Erholungsurlaub, laut gängiger Rechtsprechung, nicht in diese Freistellung umgewandelt werden.

Zu allen Fragen über diese Freistellungsregelungen und zur Antragstellung können Sie sich gern an die Personalabteilung wenden.

 

Was tue ich bei einem positiven Testergebnis?

Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Halle legt für positiv Getestete fest:

  • Sollte Ihr Schnelltest ein positives Ergebnis zeigen und Sie wollen sich nicht krankschreiben lassen, bestätigen Sie das Testergebnis bitte über einen offiziellen Test in einem Testzentrum/ einer Apotheke/ bei Ihrem Arzt und reichen das Ergebnis bei der Personalverwaltung ein. Ein PCR-Test ist nicht erforderlich.
  • Ab dem Tag des positiven Testergebnisses durch geschultes Personal beträgt die Isolationszeit (Quarantäne) 5 Tage.
  • Sollte nach Ende der Quarantäne noch kein negatives Testergebnis vorliegen, bleiben die betroffenen Mitarbeiter:innen bitte im Mobilen Arbeiten, bis ein negatives Testergebnis vorliegt (Schnelltest ist ausreichend).
  • Für enge Kontaktpersonen gilt keine Quarantäne-Pflicht mehr. Es gilt aber die Empfehlung, dass sich die Betroffenen regelmäßig selbst täglich testen und ihre eigenen Kontakte reduzieren.

Für die täglichen Abläufe in den Franckeschen Stiftungen gilt:

  • In den Abteilungen gelten die in den Hygieneplänen festgelegten Schutzmaßnahmen. Die Hygienepläne werden regelmäßig anhand der geltenden Regelungen aktualisiert.
  • Die Maskenpflicht auf den Verkehrswegen weicht einer Empfehlung, dort weiterhin Masken zu tragen. Masken werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
  • Es wird empfohlen, bei gemeinsamen Sitzungen weiterhin große Räume zu nutzen und regelmäßig zu lüften.
  • Die Regelungen zum mobilen Arbeiten gelten weiterhin.
  • Die Vorschrift der regelmäßigen Testungen entfällt, Selbsttests können nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
  • Damit Ansteckungen bei der Arbeit vermieden werden, müssen Mitarbeiter:innen mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten können, einen Corona- Schnelltest vornehmen.  Laut der geltenden Allgemeinverfügung der Stadt Halle begeben sich positiv Getestete eigenständig in eine 5-tägige Quarantäne. Sollte nach Ende der Quarantäne noch kein negatives Testergebnis vorliegen, bleiben die betroffenen Mitarbeiter:innen bitte im Mobilen Arbeiten, bis ein negatives Testergebnis vorliegt (Schnelltest ist ausreichend).

Wichtige Links

Informationen der Stadt Halle, des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundes zur Pandemie: